Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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für Bayern die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normal-Eichungs- 
kommission nach  § 19 Abs. 2 und 3 im übrigen Reichsgebiete. 
Sie hat jedoch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, die Vor- 
schriften über die Zulassung anderweitiger Meßgeräte zur Eichung, über das bei 
der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden inne- 
zuhaltenden Fehlergrenzen in Übereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet 
ergehenden Vorschriften zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
(Nr. 3490.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Mai 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Gewerbeordnung wird, wie folgt, abgeändert: 
I. Im  § 103 Abs. 1 fallen die Worte „ihres Bezirkes“ fort. 
II. Der  § 126b Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese 
Bestimmungen keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Lehrverhältnisse 
zwischen Eltern und Kindern, falls der Handwerkskammer das Bestehen 
des Lehrverhältnisses, der Tag seines Beginns, das Gewerbe oder der 
Zweig der gewerblichen Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen 
soll, und die Dauer der Lehrzeit schriftlich angezeigt wird. 
III. Der  § 129 erhält folgende Fassung: 
In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung (§ 133) bestanden haben.
	        
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