Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit 
einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hin- 
weist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird 
durch den Bundesrat geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Bundesrats- 
beschlusses darf ein solcher Titel nur dann geführt werden, wenn die 
Landesregierung über die Befugnis zu seiner Führung Vorschriften 
erlassen hat, und nur von denjenigen Personen, welche diesen Vorschriften 
entsprechen. Der Bundesrat kann ferner Vorschriften über die Führung 
des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die 
auf eine Tätigkeit im Handwerke hinweisen. 
Zur Meisterprüfung (Abs. 1) sind in der Regel nur solche Per- 
sonen zuzulassen, welche eine Gesellenprüfung bestanden haben und in 
dem Gewerbe, für welches sie die Meisterprüfung ablegen wollen, 
mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) tätig gewesen, oder welche 
nach  § 129 Abs. 6 zur Anleitung von Lehrlingen in diesem Gewerbe 
befugt sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs- 
kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Entscheidung der Prüfungskommission, welche die Zulassung 
der Meisterprüfung (Abs. 1) ablehnt, kann binnen zwei Wochen durch 
Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden. 
Diese hat, bevor sie der Beschwerde stattgibt, die Handwerkskammer 
zu hören. 
VIII. Der letzte Absatz des  § 133 erhält folgende Fassung: 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
können von der Landes-Zentralbehörde die Prüfungen bei Lehrwerk- 
stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder bei Prüfungsbehörden, 
welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Be- 
fähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, gleich- 
gestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen 
gestellt werden wie bei den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen. 
Artikel II. 
Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
I. Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin 
geltenden Bestimmungen zur Anleitung von Lehrlingen im Handwerke befugt 
sind, dürfen die zu diesem Zeitpunkte bereits in das Lehrverhältnis eingetretenen 
Lehrlinge auslehren. Die weitere Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen ist 
ihnen auf ihren Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde zu verleihen, 
wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre hindurch mit 
der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen
	        
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