— 359 —
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit
einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hin-
weist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird
durch den Bundesrat geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Bundesrats-
beschlusses darf ein solcher Titel nur dann geführt werden, wenn die
Landesregierung über die Befugnis zu seiner Führung Vorschriften
erlassen hat, und nur von denjenigen Personen, welche diesen Vorschriften
entsprechen. Der Bundesrat kann ferner Vorschriften über die Führung
des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die
auf eine Tätigkeit im Handwerke hinweisen.
Zur Meisterprüfung (Abs. 1) sind in der Regel nur solche Per-
sonen zuzulassen, welche eine Gesellenprüfung bestanden haben und in
dem Gewerbe, für welches sie die Meisterprüfung ablegen wollen,
mindestens drei Jahre als Geselle (Gehilfe) tätig gewesen, oder welche
nach § 129 Abs. 6 zur Anleitung von Lehrlingen in diesem Gewerbe
befugt sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs-
kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.
Die Entscheidung der Prüfungskommission, welche die Zulassung
der Meisterprüfung (Abs. 1) ablehnt, kann binnen zwei Wochen durch
Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden.
Diese hat, bevor sie der Beschwerde stattgibt, die Handwerkskammer
zu hören.
VIII. Der letzte Absatz des § 133 erhält folgende Fassung:
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
können von der Landes-Zentralbehörde die Prüfungen bei Lehrwerk-
stätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder bei Prüfungsbehörden,
welche vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Be-
fähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, gleich-
gestellt werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen
gestellt werden wie bei den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen.
Artikel II.
Abergangs- und Schlußbestimmungen.
I. Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin
geltenden Bestimmungen zur Anleitung von Lehrlingen im Handwerke befugt
sind, dürfen die zu diesem Zeitpunkte bereits in das Lehrverhältnis eingetretenen
Lehrlinge auslehren. Die weitere Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen ist
ihnen auf ihren Antrag von der unteren Verwaltungsbehörde zu verleihen,
wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre hindurch mit
der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen