Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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sind. Im anderen Falle kann sie ihnen von der unteren Verwaltungsbehörde 
verliehen werden. 
II. Während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
darf die Zulassung zur Meisterprüfung von dem Bestehen der Gesellenprüfung 
( § 133 Abs. 3) nicht abhängig gemacht werden. Für Personen, die beim 
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anleitung von Lehrlingen befugt sind, gilt das 
Gleiche auch nach Ablauf dieser fünf Jahre. 
III. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erworbene Befugnis zur 
Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes 
bleibt unberührt. 
IV. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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