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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 34.
Inhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern.
— Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisen-
bahnwesen. S. 362. — Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von Metallpatronen für
Feldgeschütze. S. 376.
(Nr. 3491.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend, Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern. Vom 3. Juni 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Unternehmer der auf Grund des
Gesetzes zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern, vom 13. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) eingerichteten
Postdampfschiffsverbindung mit Ostasien und Australien für den Betrieb einer
vierwöchentlichen Verbindung zwischen dem Schutzgebiete von Neu-Guinea einer-
seits und Hongkong sowie dem australischen Festland anderseits, unter Fortfall
der in dem Vertrage mit dem Norddeutschen Lloyd vom 30. Oktober /12, September 1898
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 453) in Artikel 1 Abs. 1 unter A 4
vorgesehenen Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutgebiete von Neu-
Guinea, vom 1. April 1908 ab eine Erhöhung der bisher vertragsmäßig aus
Reichsmitteln zu zahlenden Beihilfe um jährlich 230 000 Mark zu bewilligen.
§ 2.
Die Fahrgeschwindigkeit auf der nach § 1 zu betreibenden Linie muß im
Durchschnitte mindestens elf Knoten betragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 60
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1908.