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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.½ 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. S. 25. - Gesetz, betreffend die
Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. S. 26.
(Nr. 3415.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Vom 17. Februar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 95, 97, 99, 101 des
Strafgesetzbuchs bezeichneten Vergehen gelten nachstehende Vorschriften:
Die Beleidigung ist nur dann auf Grund der §§ 95, 97, 99, 101 strafbar,
wenn sie in der Absicht der Ehrverletzung, böswillig und mit Überlegung begangen
wird. Sind in den Fällen der §§ 95, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden,
so kann die Gefängnisstrafe oder die Festungshaft bis auf eine Woche ermäßigt
werden.
Im Falle des § 95 kann neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der be-
kleideten öffentlichen Ämter erkannt werden.
Die Verfolgung verjährt in sechs Monaten.
Ist die Strafbarkeit nach Abs. 2 ausgeschlossen, so finden die Vorschriften
des vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 8
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1908.