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armenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat
bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenver-
bandes zu übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenverbände,
wo solche noch nicht bestehen, einzurichten.
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden,
können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Ortsarmenverbandes
beschränken.
86.
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis
geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes.
87.
Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die Verfolgung
ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar die Funktionen
des Landarmenverbandes übernommen (5 5), so steht er in allen durch dieses
Gesetz geregelten Verhältnissen den Landarmenverbänden gleich.
88.
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung
der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die Art und das Maß der
im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, über
die Beschaffung der erforderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in
welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von
anderen Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und in-
wiefern sich die Landarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe
behufs der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen.
89.
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch
a) Aufenthalt,
b) Verehelichung,
e) Abstammung.
810.
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem sechzehnten
Lebensjahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt ge-
habt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsigtz.
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände während des
Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten, so wird deren Wirkung auf
den Beginn der Frist zurückbezogen. «