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8217.
Der Lauf der einjährigen Frist (§& 22) ruht während der Dauer der von
einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband auf Grund
der Bestimmung im § 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfs-
bedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also
gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde
eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb
zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist.
8 28.
Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmen-
verband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hilfs-
bedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des
Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehungsweise auf Ubernahme des Hilfs-
bedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband.
6&29.
Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch
gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnisse
gestanden hat, während der Fortdauer dieses Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmen-
verband des Oienst= oder Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und
Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der
Krankenpflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem
anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten.
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder Arbeitsorts
erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des Dienst-
verpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungs-
wohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Orts.
armenverbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst-
oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben.
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 bezeichneten
Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt, und
muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armenpflege eintreten, so sind
die Kosten der letzteren von dem Ortsarmenverbande des Dienst= oder Arbeits-
orts in derselben Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege
schon in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Kranken-
kasse begonnen haben.