Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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8217. 
Der Lauf der einjährigen Frist (§& 22) ruht während der Dauer der von 
einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband auf Grund 
der Bestimmung im § 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 
gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfs- 
bedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also 
gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde 
eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb 
zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist. 
8 28. 
Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmen- 
verband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte der Hilfs- 
bedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung erfolgt vorbehaltlich des 
Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehungsweise auf Ubernahme des Hilfs- 
bedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
6&29. 
Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch 
gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnisse 
gestanden hat, während der Fortdauer dieses Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmen- 
verband des Oienst= oder Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und 
Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der 
Krankenpflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem 
anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten. 
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder Arbeitsorts 
erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des Dienst- 
verpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungs- 
wohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Orts. 
armenverbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben. 
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 bezeichneten 
Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt, und 
muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armenpflege eintreten, so sind 
die Kosten der letzteren von dem Ortsarmenverbande des Dienst= oder Arbeits- 
orts in derselben Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege 
schon in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Kranken- 
kasse begonnen haben.
	        
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