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Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende An-
wendung.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung anzusehen.
( 30.
ur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürftigen Deutschen
erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemähheit des §& 29 dem Orts-
armenverbande des Dienstorts zur Last fallen, sind verpflichtet:
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmen-
verband seines Unterstützungswohnsitzes;
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist,
derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte
der Hilfsbedürftigkeit befand oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustande
aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen wurde,
derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die
Anstalt erfolgt ist.
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er-
mitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der die Erstattung
fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle diejenigen Erhebungen vor-
genommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung
eines Unterstützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein
Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armen-
verband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armen-
verbande des Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für
die durch nachträgliche Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der
stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hilfs-
bedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungs-
kosten der Armenanstalten sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung fest
remunerierter Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
. Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Auf-
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten fest-
stellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern), kann in
jedem Bundesstaat, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig oder be-
zirksweise verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden,
dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf.
30 a.
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes er-
hoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablaufe desjenigen Jahres ab, in
welchem der Anspruch entstanden ist.
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