Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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6é31. 
Der nach der Vorschrift des & 30 zur Kostenerstattung verpflichtete Armen- 
verband ist zur Übernahme eines hilfsbedürftigen. Deutschen verpflichtet, wenn die 
Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Ar- 
beitsunfähigkeit notwendig geworden ist (§ 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 55). 
6* 32. 
Der zur. Ubernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen verpflichtete Armen- 
verband kann — soweit nicht auf Grund der 9§ 55 und 56 etwas anderes fest- 
gestellt worden ist — die Uberführung desselben in seine unmittelbare Fürsorge 
verlangen. 
Die Kosten der lberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen. 
Beantragt hiernach der zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen verpflichtete 
Armewwerband dessen Uberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich durch 
die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung desselben 
verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit beziehungsweise 
für die Zeit der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten. 
322. 
Soweit nach Bestimmung der Landesgesetze einzelne Zweige der öffentlichen 
Armenpflege den Landarmenverbänden übertragen sind, gehen auf diese die Rechte 
und Pfflichten der Ortsarmenverbände über. 
6l 33. 
Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen 
einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten 
des Reichs aus dem Ausland übernommen, so liegt, wenn bei der Ubernahme 
der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden ist oder innerhalb sieben Tagen nach- 
her eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung be- 
ziehungsweise zur Ubernahme des Hilfsbedürftigen demjenigen Bundesstaat ob, 
innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt 
hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege 
der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. 
  
34. 
Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen Deutschen, welcher inner- 
halb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der 
Ortsarmenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten über 
seine Heimats., Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann 
den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzuwendenden
	        
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