Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Monaten 
nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande 
mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung 
behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben normierten 
Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten 
Armenverbandes zu erfolgen. 
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall dazu 
angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach § 5 des Gesetzes 
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55 ff.) zu 
versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugnis Gebrauch 
machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken. 
535. 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Empfange 
derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armenverbandes 
nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich. 
g 36. 
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen 
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbständig und 
unmittelbar vor den zur Entscheidung sowie zur Vollstreckung derselben berufenen 
Behörden zu verfolgen. 
837. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche 
Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Teile einem und 
demselben Bundesstaat angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Wege entschieden. 
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an, 
so finden die nachfolgenden Vorschriften der 9 38 bis 51 dieses Gesetzes 
Anwendung. 
s 38. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung 
der Kosten oder auf Ubernahme eines Hilfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag 
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu 
gewähren genötigt ist, über den erhobenen Anspruch #m Verwaltungswege durch 
diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armen- 
verbande vorgesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug sowie das Verfahren regelt innerhalb 
jedes Bundesstaats, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landes- 
gesebgebung.
	        
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