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Kosten bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Monaten
nach begonnener Unterstützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande
mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung
behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben normierten
Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des beteiligten
Armenverbandes zu erfolgen.
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall dazu
angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach § 5 des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55 ff.) zu
versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugnis Gebrauch
machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken.
535.
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Empfange
derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armenverbandes
nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich.
g 36.
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbständig und
unmittelbar vor den zur Entscheidung sowie zur Vollstreckung derselben berufenen
Behörden zu verfolgen.
837.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche
Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Teile einem und
demselben Bundesstaat angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen
Wege entschieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an,
so finden die nachfolgenden Vorschriften der 9 38 bis 51 dieses Gesetzes
Anwendung.
s 38.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung
der Kosten oder auf Ubernahme eines Hilfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu
gewähren genötigt ist, über den erhobenen Anspruch #m Verwaltungswege durch
diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armen-
verbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug sowie das Verfahren regelt innerhalb
jedes Bundesstaats, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landes-
gesebgebung.