Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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839. 
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unter- 
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachpverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben. 
""4o. 
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Be- 
schluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Ver- 
pflichtung zur lbernahme eines Hüsebedurftige 31) begründet ist, muß dies 
in dem Bechuaß ausdrücklich ausgesprochen werden. 
∆41. 
Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen- 
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung 
der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im übrigen findet gegen deren Ent- 
scheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das Heimatwesen statt. 
(12. 
Das Bundesamt für das Heimatwesen ist eine ständige und kollegiale Be- 
hörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der 
Vorsitzende sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Bundes- 
präsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens 
die Hälfte der Mitglieder muß die Oualifikation zum höheren Richteramt im 
Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 
g 43. 
Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamts gelten bis 
zum Erlasse besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der 
§& 23 bis 26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofs 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, das 
1. an Stelle des Plenums des Oberhandelsgerichts das Plenum des 
Bundesamts tritt, und daß im Falle des § 25 a. a. O. die Ver- 
richtungen des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je 
einem Mitgliede des Königlich Preußischen Kammergerichts zu Berlin, 
welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 
2. bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung 
kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen 
Dienste das Mitglied des Bundesamts berufen ist.
	        
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