Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 392 — 
(50. 
Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in ösffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Lodng und Anhörung der Parteien. 
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
durch Vermittelung derjenigen Behörde (§ 46) zugefertigt, gegen deren Beschluß 
es ergangen ist. 
g 51. 
Gegen die Entscheidung des Bundesamts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht 
zulässig. 
. §52. 
Bis zu anderweitiger, von Bundes wegen erfolgender Regelung der Kom- 
petenz des Bundesamts für das Heimatwesen kann durch die Landesgesetzgebung 
eines Bundesstaats bestimmt werden, daß die Vorschriften der §#& 38 bis 51, 56 
Abs. 2 dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden des be- 
treffenden Bundesstaats in Wirksamkeit treten sollen. 
l53. 
In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen 
in dem Falle des §9 57, sofort vollstreckbar. 
Im übrigen findet die Exekution statt: 
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch ge- 
nommenen Armenverband ausgestellten Anerkenntnisses (6 55); 
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung. 
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz 
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob und ist bei derselben 
unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. 
54. 
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen In- 
stanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit 
der §& 38 bis 51 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung 
in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Voll- 
streckung der Erekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. 
55. 
Den zur vorläufigen Unterstützung (6 28) und beziehungsweise zur Ülber- 
nahme (6 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.