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nommen, die tatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§ 5 des Gesetzes über die
Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine unter sich zu treffende Einigung
über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem bisherigen
Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrags von
seiten des letztgedachten Armenverbandes dauernd oder zeitweilig auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (§# 38, 39, 40) sind verpflichtet, auf An-
rufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks tunlicher Herstellung einer solchen
Einigung, vermittelnd einzuschreiten.
die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses festgestellt, so
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§ 53).
" 56.
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit des Aus-
zuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ur-
sache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch eine im
Bundeskriegsdienst oder bei Gelegenheit einer Tat persönlicher Selbstaufopferung
erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst
die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für
den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter Einigung
das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem Aufenthaltsorte,
gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unter-
stützungsbetrags, durch die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde
des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsorts angeordnet werden.
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, unter
welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht innerhalb
vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Teilen die Berufung zu. Oieselbe
erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaat
angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die streitenden
Teile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für das Heimat-
wesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es endgültig.
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
857.
Solenge das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach § 55,
oder betreffend den Erlaß der im § 56 bezeichneten Anordnung, schwebt, bleibt die
Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt (9 53).
/8.
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die Trans-
portkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung des Hilfs-
bedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last.
Reichs. Gesebl. 1908. 64