Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Entsteht über die Notwendigkeit des Transports oder die Art der Aus- 
führung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die 
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des 
Aufenthaltsorts (6 38 Abs. 2). 
59. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, 
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder teilweise außerstande, 
so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar 
für die Erstattung zu sorgen. 
g ao. 
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband unterstützt 
werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befinden. 
Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Ubernahme des hilfsbedürftigen 
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband 
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundes- 
staat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf 
seine Armenverbände zu übertragen. 
(1. 
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlich= 
keiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift 
dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) 
begründet. 
8 Daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienstverhältnis, 
Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hilfs- 
bedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen. 
62. 
Jeder Armenverband) welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hilfs- 
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren 
Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten 
Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter den- 
selben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein 
Recht zusteht. 
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem 
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht 
entgegengestellt werden.
	        
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