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Entsteht über die Notwendigkeit des Transports oder die Art der Aus-
führung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des
Aufenthaltsorts (6 38 Abs. 2).
59.
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten,
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder teilweise außerstande,
so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar
für die Erstattung zu sorgen.
g ao.
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband unterstützt
werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befinden.
Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur Ubernahme des hilfsbedürftigen
Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband
der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundes-
staat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf
seine Armenverbände zu übertragen.
(1.
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlich=
keiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift
dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten)
begründet.
8 Daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienstverhältnis,
Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hilfs-
bedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
62.
Jeder Armenverband) welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hilfs-
bedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren
Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten
Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter den-
selben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein
Recht zusteht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem
anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht
entgegengestellt werden.