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Reichs-Gesetzblatt.
36.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtepflege in
den afrikanischen und Südseeschutzgebieten. S. 387. — Bekanntmachung, betreffend zusähliche
Abmachungen zu der Ubereinkunft vom 4. Februar 1898 aber die Eichung der Binnenschiffe. S. o8.
(Nr. 3496.) Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-
Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten. Vom 3. Juni 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete auf Grund des §& 1 des
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
was folgt: "
sl
Sovweit nicht gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Be-
stimmungen Platz iipreisen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichs-
Kolontalem ermächtigt, Vorschristen und Anordnungen zu erlassen, welche
betreffen:
1. die Einrichtung der Verwaltung,
2. das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch
soweit Nichteingeborene beteiligt sind.
82.
Die im & 1 bezeichneten Befugnisse können mit Ermächtigung oder Zu-
stimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure wahr-
genommen werden.
83.
Die bisher erganen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegenstände
der im §& 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art betreffen, bleiben, auch soweit sie von den
Gouverneuren, den Landeshauptmännern, den Kaiserlichen Kommissaren und
ihren Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung
aufgehoben oder abgeändert sind.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 65
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1908.