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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseiligen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 467. — Bekanntmachung,
betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 45. — Gekanntmachung, betreffend die
Gestattung des Feilbietens von Bier im Umberziehen. S. 468.
(Nr. 3504.) Bekanntmachung) betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Vom 30. Juni 1908.
D. in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 18 ff.)
veröffentlichten Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung finden,
nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr
getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat)
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 30. Juni 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
(Nr. 3505.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 1. Juli 1908.
A## Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes sind die Abrechnungs-
stelle bei der Reichsbank in Mannheim und die Bank des Berliner
Kassenvereins zu Berlin.
Berlin, den 1. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Relchs-Gesehbl. 1908. 76
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1908.