Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat haben beschlossen, den Be- 
stimmungen des zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 ab- 
geschlossenen Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schwetzerischen Landes- 
grenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich durch eine 
zu diesem Zwecke zu treffende Vereinbarung zu verleihen und haben zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn, 
Wirklichen Geheimen Rat Dr. von Bülow, 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Eduard Müller,) Bundespräsident der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft. 
Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig geprüft 
und in Ordnung befunden haben,) über folgende Artikel übereingekommen. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen des zwischen Baden und der Schweiz am 21. De- 
zember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten Staatsvertrags über die 
Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hier- 
durch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt. 
Artikel 2. 
Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden 
sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden. 
Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, und es soll damit die im Artikel V. 
des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene 
Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Aus- 
fertigungen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen. 
Geschehen in Bern, am 29. Oktober 1907. 
(I. S.) von Bülow. (L. S.) Müller.
	        
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