Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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nördlichen Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser 
Wegkante in östlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der west- 
lichen Kante der Landstraße Freiburg—Basel und zieht von diesem 
Punkte in gerader Linie quer über die Landstraße nach Grenzmarke 6b 
der alten Grenze. 
Dieser auf zur Zeit schweizerischem Gebiete liegende Linienzug 
bildet fortan die Hoheitsgrenze. 
Artikel II. 
Von seiten Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweize- 
rischen Staats-- und Hoheitsgebiet abgetreten: - 
einöstlichderLandesgrenzstrecke,jetzigenGrenzmarkeSobisGrenzs 
marke 8, zwischen den gedachten Markungen liegendes Gebiet, bestehend 
aus einem Teile des Grundstücks Lagerbuch Nr. 7939 der Gemarkung 
Weil (Otterbachgu) im Gesamtmaße von 39 Ar 47 Quadratmeter. 
Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30/• Meter südlich der 
jetzgen Grenzmarke Gc, am Schnittpunkte des Grenzzugs mit der 
östlichen Kante des nach dem Otterbachgute führenden Privatwegs, 
von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher Richtung in gerader 
Linie bis zu einem unweit der nordöstlichen Ecke des Okonomiegebäudes 
des Otterbachguts liegenden Punkte), der gleichzeitig in der Verlängerung 
der geraden Linie von der Grenzmarke 9 auf die Grenzmarke 8 liegt, 
und zwar in einer Entfernung von 146 Meter von der letztgenannten 
Grenzmarke; von dem so beschriebenen Punkte ab fällt die abgrenzende 
Linie mit der gedachten Verlängerungslinie zusammen, so daß sie bei 
Grenzmarke 8 wieder mit dem alten Grenzzuge zusammentrifft. 
Dieser auf zur Zeit badischem Gebiete liegende Linienzug bildet 
fortan die Hoheitsgrenze. 
Artikel IIk. 
Das Eigentum an der mit dem im Artikel 1 beschriebenen Gebiete der 
badischen Hoheit zufallenden Strecke der Landstraße Freiburg Basel geht auf den 
Badischen Staat über. Dieser übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung 
dieser Straßenstrecke. 
Artikel IV. 
Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß auf dem der 
badischen Hoheit zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane") festgesetzte 
Bauflucht für die Landstraße Freiburg -Basel un den Neuhausweg und ins- 
besondere die darin vorgesehene Abbiegung an der Parzelle Nr. 402 eingehalten 
wird) solange dies im Interesse der schweizerischen Zollaufsicht geboten erscheint. 
*) Hier nicht mitabgedruckt. 
 
	        
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