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Artikel V.
Dieser Vertrag tritt nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs
sowie nach Erteilung der Ratifikation durch Seine Königliche Hoheit den Groß-
herzog von Baden und durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag sowie den einen Bestandteil des Vertrags bildenden Plan
unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung.
Bern, den 21. Dezember 1906.
(LI. S.) Heintze, (L. S.) L. Forrer.
Legationsrat.
(Nr. 3521.) Gesetz über die Verlegung der deutsch schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe.
Vom 31. Juli 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
*§ 1.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der zwischen dem Reiche und der
Schneiz über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopolds-
höhe getroffenen Vereinbarung vom 29. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 494),
durch welche die Bestimmungen des dieser Vereinbarung in Abschrift beigefügten,
zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 über die Grenzverlegung
abgeschlossenen Staatsvertrags für das Reich und ihm gegenüber als rechts-
wirksam anerkannt sind, treten die Teile des schweizerischen Gebiets, die nach
Artikel I des erwähnten Vertrags von der Schweiz an Baden abgetreten werden,
dem Reichsgebiete hinzu.
82.
Mit dem gleichen Zeitpunkte scheiden die Teile des badischen Gebiets, die
nach Artikel II des im H 1 erwähnten Vertrags vom 21. Dezember 1906 von
Baden an die Schweiz abgetreten werden, aus dem Reichsgebiet aus.
Reichs - Gesehbl. 1908. 85