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Reichs-Gesetzblatt.
48.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Verfahren und den Geschäfts-
gang des Kaiserlichen Aussichtsamts für Privatversicherung. S. 4%.
(Nr. 3522.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Verfahren
und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung.
Vom 15. August 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des & 80 des Gesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 CReichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Der §66 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verfahren und den
Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, vom
23. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 498) erhält folgende Fassung:
“ richterlichen Beamten und Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe
(C74 Abs. 2, 3 des Gesetzes) werden in gleicher Weise durch den Präsidenten des
Aufsichtsamts verpflichtet.
Der Präsident kann diesen Beamten einzelne Fragen vorwiegend rechtlicher
Art aus dem Geschäftskreise des Amtes zur Begutachtung überweisen, sie auch
zu Berichterstattern für eine Gesamtsitzung bestellen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 15. August 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 86
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1908.