Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

12. 
13. 
— 505 — 
. Im 8 43 Ziffer 3 sind die Worte „oder Übernachtungsräume 
für Kranke“ zu ersetzen durch: 
, gegebenenfalls mit Dbernachtungsräumen. 
. Im #(44 Ziffer 2 erster Absatz ist hinter den Worten „Vereinbarungen 
über“ einzufügen: 
die Eintreffzeiten der Truppen. 
. Im 8 44 Ziffer 4 ist an Stelle des Textes unter b und c zu setzen: 
b) mit Kavallerie, Feldartillerie, schwerer Artillerie des Feldheeres 
und Munitions-Kolonnen innerhalb zwei Stunden, 
) mit Trains innerhalb zwei bis drei Stunden, 
d) mit Belagerungsartillerie innerhalb drei Stunden 
. Im #9 45 erhält die Randschrift zu Liffer 28 folgende Fassung: 
Zusatzbestimmungen für das Einladen von schwer zu verladenden Geschützen und Fahr- 
zeugen der Fußartillerie. 
Der erste Satz der Ziffer 28 erhält folgende Fassung: 
Jedes schwer zu verladende Geschütz und Fahrzeug der Fuß- 
artillerie ist auf einen Wagen zu verladen. 
Im § 45 Ziffer 29 ist im ersten Satze hinter den Worten „Geschütze 
und Fahrzeuge“ einzuschalten: 
der Belagerungsartillerie 
Die beiden letzten Sätze (von „Zur Beschleunigung“ bis „verwenden.“) 
sind zu streichen. 
Im § 49 iffer 11 erster Absatz ist statt „Lazarethbedürfnissen“ 
zu setzen: 
Sanitätsmitteln 
und im zweiten Absatze statt „Lazarethausrüstung“ zu setzen: 
Sanitütsausrüstung 
Die Bestimmung im §& 54 Hiffer 18 Absatz b ist durch folgende Fassung 
zu ersetzen: 
b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Be- 
schaffenheit, gemäß Verk. O. Anlage B II, IV, XXXVb. ind b, 
XXXVe, XXXVI, XXXVIII. XXXIX, XIII beziehungs- 
weise gemäß § 54) 20, 2½ 22) 222 ud, 225 dieser Transport- Ordnung.
	        
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