Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

20. Im 8 54 Ziffer 21 erhält die Einleitung folgende Fassung: 
21. Die Beförderung von Granatfüllung 88, Füll- 
pulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder 
aus Füllpulver 02 und Sprengmunition 88 in Pack. 
gefäßen (weiter wie bisher). 
21. Im 9 5é ist hinter Liffer 22 a folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
22b. Für die Beförderung von 
geladenen Geschossen mit Zünder oder mit Zünder 
und Zündladung, 
geladenen Geschossen ohne Zünder und ohne 
Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung, 
fertigen Patronen für Kanonen oder Patronen für 
Kanonen mit ungeladenem oder geladenem Ge- 
schoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung 
behalten die in diesem Paragraphen unter 19 zu Ziffer NXKXVa 
bei b, f, g, h, i, k, l m, n und o gegebenen Bestimmungen 
Gültigkeit. 
Zu den Absätzen c und d vorerwähnter Ziffer ist zu 
beachten: 
Zu c). In Mlilitärzügen dürfen die Geschosse mit den 
Kartuschen in denselben Wagen verladen werden, des- 
gleichen kleine Mengen Zündungen, einschließlich der 
sPrengkrältigen Geschoßzünder, mit Kartuschen, Geschossen 
und Patronen. - 
DiePackgefiibemitzündungensindvondekübrigen 
Munition räumlich zu trennen, diejenige mit spreng- 
kräftigen Geschoßzündern außerdem durch aufgeschraubte 
IlIolzleisten festzulegen. 
Zu d). Eine Aufschrift auf den Packgefüßen für Ge- 
schosse und Patronen ist nicht erforderlich; es genügt die 
Angabe auf dem Frachtbriele usw.: 
„Geladene Geschosse oder Patronen für Kanonen 
oder Munition für Kanonen, nicht zur Gefahrklasse 
gechörig.“ 
22. In der Anlage II erhält der Kopf der Spalte 3 folgende Fassung: 
Anmeldende Behörde und Anmeldenummer oder anmeldender 
Heeresverband 
Relchs-Gesetzbl. 1908. 89
	        
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