20. Im 8 54 Ziffer 21 erhält die Einleitung folgende Fassung:
21. Die Beförderung von Granatfüllung 88, Füll-
pulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder
aus Füllpulver 02 und Sprengmunition 88 in Pack.
gefäßen (weiter wie bisher).
21. Im 9 5é ist hinter Liffer 22 a folgende neue Bestimmung einzuschalten:
22b. Für die Beförderung von
geladenen Geschossen mit Zünder oder mit Zünder
und Zündladung,
geladenen Geschossen ohne Zünder und ohne
Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Spreng-
ladung,
fertigen Patronen für Kanonen oder Patronen für
Kanonen mit ungeladenem oder geladenem Ge-
schoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit
sicherndem Abschlusse der Sprengladung
behalten die in diesem Paragraphen unter 19 zu Ziffer NXKXVa
bei b, f, g, h, i, k, l m, n und o gegebenen Bestimmungen
Gültigkeit.
Zu den Absätzen c und d vorerwähnter Ziffer ist zu
beachten:
Zu c). In Mlilitärzügen dürfen die Geschosse mit den
Kartuschen in denselben Wagen verladen werden, des-
gleichen kleine Mengen Zündungen, einschließlich der
sPrengkrältigen Geschoßzünder, mit Kartuschen, Geschossen
und Patronen. -
DiePackgefiibemitzündungensindvondekübrigen
Munition räumlich zu trennen, diejenige mit spreng-
kräftigen Geschoßzündern außerdem durch aufgeschraubte
IlIolzleisten festzulegen.
Zu d). Eine Aufschrift auf den Packgefüßen für Ge-
schosse und Patronen ist nicht erforderlich; es genügt die
Angabe auf dem Frachtbriele usw.:
„Geladene Geschosse oder Patronen für Kanonen
oder Munition für Kanonen, nicht zur Gefahrklasse
gechörig.“
22. In der Anlage II erhält der Kopf der Spalte 3 folgende Fassung:
Anmeldende Behörde und Anmeldenummer oder anmeldender
Heeresverband
Relchs-Gesetzbl. 1908. 89