Besondere Beilage zu Nr. 9 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 1. Februar 1908.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Eichungskommission folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Betreffend Eichung von Meßeinrichtungen für Flächen (Planimeter).
§ 1.
Zur Eichung werden zugelassen Einrichtungen zur Ausmessung von Flächen
(z. B. von Leder) — Planimeter —, welche auf einer Umfahrung der zu
messenden Fläche mit einem am Ende eines Fahrstabs befindlichen Fahrstifte bei
entsprechender Abrollung einer den Flächeninhalt anzeigenden oder seine Anzeige
vermittelnden Meßrolle beruhen. Es werden sowohl Koordinaten- als auch
Polar-Planimeter zugelassen.
§ 2.
Die Zulassung solcher Einrichtungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Die Ausführung muß Gewähr für längere Brauchbarkeit der Achsen-
lager und für Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere
des Durchmessers der Meßrolle, sowie der Länge des Fahrstabs bieten.
b) Die Teilung darf nur nach metrischem Maße erfolgen. Sie soll nach
Quadratdezimeter (qdm) oder dekadischen Bruchteilen (0,5, 0,2, 0,1)
dieser Maßgröße fortschreiten.
c) Auf dem Instrument ist deutlich anzugeben, für welche Flächengrößen
es bestimmt ist.
§ 3.
Als Fehlergrenze wird für alle Angaben von 10 Quadratdezimeter auf-
wärts ein Betrag von 2 Prozent der Angabe festgesetzt.
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