Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

Artikel 3. 
Abänderung der Eichgebührentage. 
I. 
Bei den für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 Kilogramm 
bestimmten Wagen werden die Gebühren vom 1. April 1908 ab nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen erhoben: 
 
 
 
 
 
A B C 
für die für Prüfung 
für die Eichung Berichtigung ohne Stempelung 
M. Pf. M. Pf. 
Wagen für eine groͤßte zulaͤssige Last 
von mehr als  2000 Kilogramm 
eine Grundgebühr von  ..... 1 50 — 40 1 10 
und außerdem für jede volle oder 
angefangene Stufe von 1000 
Kilogramm . . . .. 1 — — 40 — 60 
Die vorstehenden Sätze ermäßigen sich, wenn von den Beteiligten eine be- 
glaubigte Gewichtsgerätschaft oder ein beglaubigtes Hebelsystem sowie Normallast 
im Betrage von mindestens dem zehnten Teile der größten zulässigen Last der 
zu prüfenden Wage bereitgestellt wird. Es sind dann zu entrichten: 
 
A 
für die Eichung 
M. Pf. 
B 
für die 
Berichtigung 
M. Pf. 
C 
für Prüfung 
ohne Stempelung 
M. Pf. 
 
Wagen für eine größte zulaͤffige Last 
von mehr als 2000 bis 10000  Kilo- 
gramm eine Grundgebühr von 
und außerdem für jede volle oder an- 
gefangene Stufe von 1000 Kilo- 
gramm bis zur Ausnutzung der 
Gewichtsgerätschaft oder des Hebel- 
systems 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von mehr als 10000  Kilogramm 
eine Grundgebühr von ... ..... 
und außerdem für jede volle oder an- 
gefangene Stufe von 1000  Kilo- 
gramm bis zur Ausnutzung der 
Gewichtsgerätschaft oder des Hebel- 
systems 
 
  
  
  
  
 
	        
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