Artikel 3.
Abänderung der Eichgebührentage.
I.
Bei den für eine größte zulässige Last von mehr als 2000 Kilogramm
bestimmten Wagen werden die Gebühren vom 1. April 1908 ab nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen erhoben:
A B C
für die für Prüfung
für die Eichung Berichtigung ohne Stempelung
M. Pf. M. Pf.
Wagen für eine groͤßte zulaͤssige Last
von mehr als 2000 Kilogramm
eine Grundgebühr von ..... 1 50 — 40 1 10
und außerdem für jede volle oder
angefangene Stufe von 1000
Kilogramm . . . .. 1 — — 40 — 60
Die vorstehenden Sätze ermäßigen sich, wenn von den Beteiligten eine be-
glaubigte Gewichtsgerätschaft oder ein beglaubigtes Hebelsystem sowie Normallast
im Betrage von mindestens dem zehnten Teile der größten zulässigen Last der
zu prüfenden Wage bereitgestellt wird. Es sind dann zu entrichten:
A
für die Eichung
M. Pf.
B
für die
Berichtigung
M. Pf.
C
für Prüfung
ohne Stempelung
M. Pf.
Wagen für eine größte zulaͤffige Last
von mehr als 2000 bis 10000 Kilo-
gramm eine Grundgebühr von
und außerdem für jede volle oder an-
gefangene Stufe von 1000 Kilo-
gramm bis zur Ausnutzung der
Gewichtsgerätschaft oder des Hebel-
systems
Wagen für eine größte zulässige Last
von mehr als 10000 Kilogramm
eine Grundgebühr von ... .....
und außerdem für jede volle oder an-
gefangene Stufe von 1000 Kilo-
gramm bis zur Ausnutzung der
Gewichtsgerätschaft oder des Hebel-
systems