§ 2.
Maßeinheit und Raumgehalt.
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse
eines Kilogramm reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe
gleichgeachtet ist das Kubikdezimeter.
2. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte
Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene
Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein.
Für Geräte auf Ausguß gilt folgende Festsetzung:
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis
sie sich zuletzt, falls dies möglich ist, in fast senkrechter Lage befinden. Eine
halbe Minute nach Beendigung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man
die Mündung an dem die Füllung aufnehmenden Gefäß ab.
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen,
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf-
spitze am Aufnahmegefäß ab. In gleicher Weise verfährt man bei Vollpipetten
mit zwei Marken sowie bei Meßpipetten, indem man während des Abstreichens
auf die zweite Marke einstellt. Bei Büretten erfolgen letzte Einstellung auf die
zweite Marke, Abstreichen der Ablaufspitze beziehungsweise Ablesung eine halbe
Minute nach dem ersten Erreichen der zweiten Marke beziehungsweise der Be-
endigung des Ablaufs.
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese Wartezeit an
Stelle der vorstehend angegebenen Zeiten. Eine solche auf dem Gerät angegebene
Wartezeit darf nicht weniger betragen als eine Minute.
3. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen am tiefsten Punkte des
Flüssigkeitsmeniskus.
§ 3.
Material.
Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Ouarz und
dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands-
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen.
§ 4.
Gestalt und Einrichtung.
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben,
ausnahmsweise sind auch andere Querschnitte (z. B. ovale) zulässig.
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der Über-
gang engerer Teile in weitere soll regelmäßig und allmählich erfolgen.