Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 2. 
Maßeinheit und Raumgehalt. 
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse 
eines Kilogramm reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe 
gleichgeachtet ist das Kubikdezimeter. 
2. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte 
Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene 
Wassermenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein. 
Für Geräte auf Ausguß gilt folgende Festsetzung: 
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis 
sie sich zuletzt, falls dies möglich ist, in fast senkrechter Lage befinden. Eine 
halbe Minute nach Beendigung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man 
die Mündung an dem die Füllung aufnehmenden Gefäß ab. 
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, 
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der 
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer 
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf- 
spitze am Aufnahmegefäß ab. In gleicher Weise verfährt man bei Vollpipetten 
mit zwei Marken sowie bei Meßpipetten, indem man während des Abstreichens 
auf die zweite Marke einstellt. Bei Büretten erfolgen letzte Einstellung auf die 
zweite Marke, Abstreichen der Ablaufspitze beziehungsweise Ablesung eine halbe 
Minute nach dem ersten Erreichen der zweiten Marke beziehungsweise der Be- 
endigung des Ablaufs.  
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese Wartezeit an 
Stelle der vorstehend angegebenen Zeiten. Eine solche auf dem Gerät angegebene 
Wartezeit darf nicht weniger betragen als eine Minute. 
3. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen am tiefsten Punkte des 
Flüssigkeitsmeniskus. 
§ 3. 
Material. 
Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Ouarz und 
dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands- 
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen. 
§ 4. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, 
ausnahmsweise sind auch andere Querschnitte (z. B. ovale) zulässig. 
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der Über- 
gang engerer Teile in weitere soll regelmäßig und allmählich erfolgen.
	        
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