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zuu. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 100 Mark eingezahlt
werden.
1v. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Postver-
waltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu
veröffentlichen.
v. Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Beschränkung.
II. Einzahlungen.
&.
Allgemeines.
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte & 3),
B. mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt (§ 4),
C. mittels Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto # 5).
3.
Einzahlungen mittels Zahlkarte.
1. Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl
vom Kontoinhaber als auch von jeder anderen Person eingezahlt werden. Der
Höchstbetrag einer Zahlkarte wird auf 10 000 Mark festgesetzt.
u. Zu Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von der Post-
verwaltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den Postscheckämtern
zum Preise von 25 Pfennig für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt.
Einzelne Formulare werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum
unentgeltlich abgegeben.
in. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch durch Druck, mit der Schreib-
maschine usw. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte
geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Mark.
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch das mit der
Zahlkarte verbundene Formular für den Einlieferungsschein ist vom Einzahler
dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
IV. Der Abschnitt der Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den Konto-
inhaber benutzt werden.
v. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Ein-
lieferungsscheine vollzogen.
VI. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahlkarte angegebenen
Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet nach der Gutschrift
dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte.
Vu. Kann die Gutschrift bei dem Postscheckamte nicht erfolgen, weil ein
Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird
oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so