Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Ae 55. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deulschlands und der Schweiz. S. öos. 
  
(Nr. 3535.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der 
Schweiz. Vom 4. November 1908. 
J. Gemäßheit des vom Bundesrat in der Sitzung vom 13. Februar d. J. 
gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweiz getroffene Vereinbarung veröffentlicht: 
Dereinbarung leichterer Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der 
Schweiz rücksichtlich der nach dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung 
ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände. 
Das Deutsche Reich und die Schweiz haben auf Grund des § 1 Abs. 3 
der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen nach- 
stehendes vereinbart: 
Ju §&1 der Aueführungebestimmungen zum Internationalen Ubereinkommen 
(in der Fassung des Artikel 3 der Zusatz-Vereinbarung vom 19. September 1906). 
Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige Aner- 
kennung von Leichenpässen vom 9. November und 16. Dezember 1888 
Anwendung. 
Reichs-Gesehbl. 1908. 105 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1908.
	        
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