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Ju Anlage 1 der Ausführungebestimmungen zum Internationalen Aber-
einkommen (in der Fassung der Zusatz-Vereinbarung vom 19. September 1900).
Nr. II
erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb).
Nr. IV
erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVaFiffer 3).
Nr. IX.
Aobs. (6) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
Nr. XI.
Abs. C) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen
« der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
Als Nr. XIa
ist einzuschalten:
Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus
(mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen
befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruierte Wagen
(Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall-
oder Glasgefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nach-
stehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem- Stoffe in einem Fracht-
stücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh,
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden
mit einer gut befestigten Schutzdecke siwee mit Handhaben
versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß,
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale
besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasser-
* getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo
arf 75 Kilogramm nicht übersteigen.