Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Zu 3. 
() Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszunder) sind in 
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen 
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten 
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und 
steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische 
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels 
eiserner Nägel erfolgen. 
(t) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre 
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm 
nicht überschreiten. 
G)Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonierten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein. 
Zu 4. 
Nitrozellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch 
Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit 
derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahn- 
transport ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche 
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu ver- 
packen, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt 
der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen 
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß 
der Behälter darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen. 
() Mit einem Uberzuge von Paraffin versehene Pa- 
tronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind 
vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von 
Papier in Pakete zu vereinigen. 
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere 
Nitrozellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit 
solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. 
Schießbaumwolle sowie andere Nitrozellulose muß in wasserdichte Be- 
hälter verpackt sein. , 
() Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrozellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, 
das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden 
Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
	        
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