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Zu 3.
() Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszunder) sind in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten
oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und
steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels
eiserner Nägel erfolgen.
(t) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm
nicht überschreiten.
G)Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonierten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.
Nitrozellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch
Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit
derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahn-
transport ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und dem
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu ver-
packen, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt
der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß
der Behälter darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
() Mit einem Uberzuge von Paraffin versehene Pa-
tronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind
vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von
Papier in Pakete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere
Nitrozellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit
solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden.
Schießbaumwolle sowie andere Nitrozellulose muß in wasserdichte Be-
hälter verpackt sein. ,
() Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder
anderer Nitrozellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm,
das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden
Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.