Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. 
Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit roter Tinte 
zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, 
Zeichen und Nummer der Gefäße, auch das Bruttogewicht jedes 
einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrozellulose abgesondert 
auszufertigen. · 
(s)SolcheFrachtbriefedürfendieBezeichnung»bahnlagernd« 
nicht tragen. 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher 
Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit 
und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden 
Vorschriften entspricht. 
C) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit 
Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. 
Aunuch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 
(8s) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinborung r 
mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle — 
mindestens 4 Tage 
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Ab- 
schrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf 
nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 
(0) Transporte in Sonderzügen (Extrazugen) sind der Aufgabe- 
bahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des 
Transportwegs anzukündigen. 
C. 
Transportmittel. 
C)Sur Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen 
Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Ver- 
schalung und gut schließenden Türen, in der Regel ohne Brems- 
vorrichtung, verwendet werden. 
(e) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, 
Muttern usw. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet 
werden. 
(6) Die Wagentüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter 
Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht ver- 
wendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achs- 
lager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur 
Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gutern in andere Eisenbahn- 
wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Notwendigkeit statt- 
Reichs. Gesetzbl. 1908. 106
	        
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