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finden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu
treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe—-
bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(e) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich
durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar
sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden
Längsseiten angebracht werden.
D.
Derladen.
)LDie Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um-
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins-
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch
Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung ver-
wahrt werden.
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteilen ihres Lade-
gewichts beladen werden. .
(3)EsdürfennurMengenvonhöchstens1000Kilogkammmit
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren
nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegen-
stände zur Ausladung kommen sollen.
(() Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder
anderer Nitrozellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den
Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen
(Nr. II und XXXVbh) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter
Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
(6) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güter-
steigen (Güterperrons) aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst ab-
gelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges,
mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe
hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu
erfolgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken,
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem
Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist
zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei
Dunkelheit stattfindet, mit fest-= und hochstehenden Laternen zu er-
leuchten.
x) Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu ver-
meiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden.