Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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finden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu 
treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe—- 
bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
(e) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich 
durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar 
sein, welche oben auf der Vorder= und Hinterwand oder an den beiden 
Längsseiten angebracht werden. 
D. 
Derladen. 
)LDie Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen 
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um- 
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins- 
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr 
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch 
Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung ver- 
wahrt werden. 
() Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteilen ihres Lade- 
gewichts beladen werden. . 
(3)EsdürfennurMengenvonhöchstens1000Kilogkammmit 
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren 
nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegen- 
stände zur Ausladung kommen sollen. 
(() Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrozellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den 
Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen 
(Nr. II und XXXVbh) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter 
Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.) 
(6) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güter- 
steigen (Güterperrons) aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst ab- 
gelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, 
mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe 
hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu 
erfolgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken, 
Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem 
Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. 
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist 
zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei 
Dunkelheit stattfindet, mit fest-= und hochstehenden Laternen zu er- 
leuchten. 
x) Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu ver- 
meiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden.
	        
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