Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, be- 
stehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der 
aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0/: Prozent Kollodium= 
wolle bereitet ist, 
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braun- 
ohle), 
Thunderite (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl und Trini- 
trotoluol), 
Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammon= 
salpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und 
Herenmehl — Lykopodium —), 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphthalin und rohen 
Teerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder 
ohne Zusatz von Kaliumbichromat, mit oder ohne Zusatz von Alu- 
minium), " 
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, Dinitrobenzol 
und Aluminiumpulver)) 
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniumnitrat, Dinitro- 
toluol und Aluminiumpulver), 
ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kali- 
salpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel, 
Zellulose und Eisensulfat, 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und 
letztere in starke Holzkisten zu verpacken. 
() Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können 
auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete vereinig! 
werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, 
bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Pakete vereinigt werden, 
die durch einen Uberzug von Ceresin und Harz völlig von der 
Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in haltbare hölzerne 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus- 
streuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. 
6) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm 
Patronen enthalten. 
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
3. C) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem 
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die 
Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1 
und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
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