Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er- 
klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Fracht- 
brief angegebene, mit dem Zeicheen verschlossene 
Sendung in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung 
den in der Vereinbarung leichterer Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu 
Nr. XXXVI der Anlage 1 zum Internationalen Uberein= 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr entspricht.“ 
Nr. XXXVII. 
Der letzte Satz des zweiten Absatzes fällt weg. 
Nr. XXXIX. 
Die Bestimmungen in Ziffer 5 sind wie folgt zu fassen: 
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 auf—-- 
geführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb) 
mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im übrigen 
dürfen die unter Nr. XXX Va angeführten Gegenstände unter Beachtung 
der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaum- 
wolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaum- 
wolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll 
und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern 
versehen sind. 
Nr. XI. 
Als dritter Absatz ist einzufügen: 
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, 
so fünden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVaiffer 4 An- 
wendung. 
Abs. (3) ders Anlage 1 zum Internationalen Ubereinkommen ist in Abs. 4 
abzuändern. 
Nr. XLIa. 
Der Eingang hat zu lauten: 
Zündbänder, Zündblättchen (amorces) und pyrotechnische 
Knallkorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem
	        
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