Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deut- 
liche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem 
vereideten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung über die 
Beachtung der vorstehenden Bestimmungen beigegeben werden. 
Nr. XIIV. 
erhält folgende Fassung: 
GVerflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickorydul, 
Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und 
Chlorkohlenoryd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus 
Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoryd (Phosgen) 
außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden. 
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen: 
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Flußeisen 
oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste 
Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm 
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der 
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu 
berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein 
Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen 
durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen. 
Material, dessen Streckgrenze mehr als 45 Kilogramm auf 
das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Milli- 
meter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist 
nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längen- 
veränderung des Probestabs über O)o0## der ursprünglichen 
Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger 
als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer 
Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen 
ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen. 
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren 
Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne bleibende 
Veränderung seiner Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, 
ausgehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern 
für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle 4 Jahre, 
bei den Behältern für Chlor, schweflige Säure und Chlor- 
kohlenoxyd alle 2 Jahre zu wiederholen. 
JP) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise 
an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher 
das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils 
nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige 
Reichs. Gesetbl. 1908. 108
	        
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