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3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deut-
liche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem
vereideten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung über die
Beachtung der vorstehenden Bestimmungen beigegeben werden.
Nr. XIIV.
erhält folgende Fassung:
GVerflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickorydul,
Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und
Chlorkohlenoryd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus
Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoryd (Phosgen)
außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden.
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Flußeisen
oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste
Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu
berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein
Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen
durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen.
Material, dessen Streckgrenze mehr als 45 Kilogramm auf
das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Milli-
meter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist
nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längen-
veränderung des Probestabs über O)o0## der ursprünglichen
Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger
als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer
Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen
ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen.
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren
Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne bleibende
Veränderung seiner Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen,
ausgehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern
für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle 4 Jahre,
bei den Behältern für Chlor, schweflige Säure und Chlor-
kohlenoxyd alle 2 Jahre zu wiederholen.
JP) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise
an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher
das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils
nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige
Reichs. Gesetbl. 1908. 108