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(D Die genannten Stoffe können in kleinen Mengen, und zwar
Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 3 Gramm, Ammoniak
und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure
und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis höchstens 100 Gramm, auch in
starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen be-
fördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stick-
orydul nur zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Dritteilen,
für schweflige Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) zu drei Vier-
teilen gefüllt werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelötete, mit
Kieselgur gefüllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt
werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste ein-
zulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die
Chlor enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden.
(6) Ferner können metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Spar-
klett) befördert werden, die höchstens 25 Gramm flüssiger Kohlen-
säure enthalten. Die Kohlensäure muß frei von Luft sein. Die
Kapseln dürfen höchstens 1 Gramm Flüssigkeit auf 1/8: Kubikzentimeter
Fassungsraum enthalten.
Nr. XIIVa.
Der fünfte Satz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung:
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungs-
stoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden) Holzwolle ist
zulässig.
erhält folgende Fassung:
CVerdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und
verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen be-
fördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein
und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl oder Schmiede-
eisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Zentimeter innerem
Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Neue Behälter
sind vor ihrer Verwendung nach den Vorschriften unter Nr. XIIV.
iffer 1 lit. a zu prüfen. Ferner müssen die Behälter:
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen
den Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck aus-
gehalten haben, ohne bleibende Anderung der Form und
ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft an-
gebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt;
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Nr. XLV