Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(D Die genannten Stoffe können in kleinen Mengen, und zwar 
Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 3 Gramm, Ammoniak 
und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure 
und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis höchstens 100 Gramm, auch in 
starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen be- 
fördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stick- 
orydul nur zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Dritteilen, 
für schweflige Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen) zu drei Vier- 
teilen gefüllt werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelötete, mit 
Kieselgur gefüllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt 
werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste ein- 
zulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die 
Chlor enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden. 
(6) Ferner können metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Spar- 
klett) befördert werden, die höchstens 25 Gramm flüssiger Kohlen- 
säure enthalten. Die Kohlensäure muß frei von Luft sein. Die 
Kapseln dürfen höchstens 1 Gramm Flüssigkeit auf 1/8: Kubikzentimeter 
Fassungsraum enthalten. 
Nr. XIIVa. 
Der fünfte Satz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung: 
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungs- 
stoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden) Holzwolle ist 
zulässig. 
erhält folgende Fassung: 
CVerdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und 
verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen be- 
fördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein 
und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl oder Schmiede- 
eisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Zentimeter innerem 
Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Neue Behälter 
sind vor ihrer Verwendung nach den Vorschriften unter Nr. XIIV. 
iffer 1 lit. a zu prüfen. Ferner müssen die Behälter: 
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen 
den Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck aus- 
gehalten haben, ohne bleibende Anderung der Form und 
ohne Undichtigkeit zu zeigen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft an- 
gebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen 
Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt; 
108“ 
Nr. XLV
	        
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