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gefährlicher erwiesen haben, als die zum Vergleiche herangezogene
gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120 Grad
Celsius):
a) 0)5 Gramm werden, in Staniol (innfolie) eingeschlagen, auf
einen Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt.
Auf diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer
unteren Schlagfläche von einem Quadratzentimeter aufgesetzt und
darauf werden mit einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen
Hammer fünf feste Schläge ausgeführt. Dieser Versuch wird
fünfmal vorgenommen.
b) 2,5 Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad
Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung
gebracht.
c) 0)8 Gramm werden auf einmal auf ein rotglühendes Platinblech
geworfen.
4) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In
die Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Zentimeter lange,
langsam brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und ent-
zündet.
() Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben
Wagen ist nicht zulässig.
(3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf mechanische
Gemenge explosiver Natur keine Anwendung.
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 22. Dezember 1908 mit der Maß-
gabe in Kraft, daß die neuen Vorschriften der Nummern XIIV und XIV erst
vom 22. März 1909 ab zur Anwendung kommen. Die am 1. Februar 1902
eingeführte Vereinbarung über denselben Gegenstand verliert mit dem Ablaufe
des 21. Dezember 1908 ihre Gültigkeit.
Berlin, den 22. September 1908.
Bern,
Berlin, den 4. November 1908.
Der Reichskanzler.
Fü#rst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei.
Cestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.