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gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und der diese lbereinkunft er-
gänzenden oder abändernden Zusatzakte in Bezug auf den gewerblichen Rechtsschutz
neben den Bestimmungen dieser Ubereinkunft nachstehende Bestimmungen An-
wendung.
Artikel 2.
Die Einfuhr einer in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile her-
gestellten Ware in die Gebiete des anderen Teiles soll in den letzteren den Ver-
lust des für diese Ware erworbenen Schutrechts, auch soweit es ein Muster oder
Modell betrifft, nicht zur Folge haben.
Artikel 3.
Offentliche Wappen aus den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles
werden in den Gebieten des anderen Teiles nicht als Freizeichen angesehen werden.
Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, welche Abweichungen von
der amtlichen Ausführungsform aufweisen, sofern trotz dieser Abweichungen Ver-
wechselungen im Verkehre zu erwarten sind.
Warenzeichen, welche solche Wappen als Bestandteile enthalten, soll, sofern
diese Wappen nachweisbar berechtigterweise von dem Anmelder in dem Waren-
zeichen geführt werden, in den Gebieten des anderen Teiles die Eintragung in
die Zeichenrolle (das Markenregister) wegen Führung solcher Wappen nicht ver-
sagt werden können.
Außer demjenigen, welcher die Berechtigung zur Führung solcher Wappen
besitzt, hat niemand Anspruch auf Schuftz dieser zusammengesetzten Warenzeichen.
Diese Bestimmungen finden insbesondere auch auf das österreichische Erb-
landswappen Anwendung.
Warenzeichen, welche in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile
als Kennzeichen der Waren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Ver-
bandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die
Anmeldung dieser Warenzeichen vor dem 1. Oktober 1875 in den Gebieten des
anderen Teiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen.
Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes oder Bezirkes hat
niemand Anspruch auf Schutz dieser Warenzeichen.
Artikel 4.
Muster und Modelle, sowie Warenzeichen, für welche deutsche Angehörige
in Osterreich einen Schutz erlangen wollen, sind bei der Handels. und Gewerbe-
kammer in Wien oder bei der künftig an deren Stelle tretenden Registrierungs-
behörde anzumelden.
. Artikel 5.
Jeder der vertragschließenden Teile wird, soweit dies noch nicht geschehen
ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waren treffen,
welche zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr unbefugterweise mit