Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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öffentlichen Wappen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles oder 
mit Namen bestimmter, in den Gebieten des anderen Teiles gelegenen Orte oder 
Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprunges versehen sind. 
Artikel 6. 
Im Falle einer der vertragschließenden Teile aus dem Verbande der Inter- 
nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums austreten sollte, hat 
er über die erfolgte Kündigung dem anderen Teile sofort Mitteilung zu machen 
und gleichzeitig die Verhandlungen behufs Revision des gegenwärtigen lberein= 
kommens einzuleiten. 
Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem laut 
Artikel 18 der Internationalen Ubereinkunft vom 20. März 1883 der Austritt 
wirksam wird, nicht zum Abschlusse gelangen, so haben bis zum Zustandekommen 
eines neuen Ubereinkommens auch weiterhin die Bestimmungen jener lbereinkunft 
nebst den sie ergänzenden oder abändernden Zusatzakten im gegenseitigen Verkehre 
der vertragschließenden Teile in Anwendung zu bleiben. 
Artikel 7. 
Für die im Deutschen Reiche als Gebrauchsmuster, in Osterreich hingegen 
als Erfindungen angemeldeten Gegenstände wird die im Artikel 4 der durch die 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Internationalen llbereinkunft 
vom 20. März 1883 gewährleistete Prioritätsfrist, wenn die Anmeldung zuerst 
im Deutschen Reiche erfolgte, auf vier Monate, wenn die Anmeldung zuerst in 
Osterreich erfolgte, auf zwölf Monate bemessen. 
Artikel 8. 
Das gegenwärtige Ubereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu 
welchem der Beitritt Osterreichs zu der Internationalen Union zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkte treten vorbehaltlich 
der Bestimmung im Artikel 9 Abs. 1 des gegenwärtigen Ubereinkommens die 
auf den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Bezug habenden bis- 
herigen Vereinbarungen außer Kraft. 
Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter 
Kündigung von seiten eines der vertragschliehenden Teile in Kraft. 
Artikel 9. 
Diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, sowie Warenzeichen, welche 
vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ubereinkommens in den 
Gebieten des einen vertragschließenden Teiles angemeldet sind und innerhalb der 
Frist von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt in den Gebieten des anderen Teiles 
angemeldet werden, genießen ein Vorrecht entweder nach Maßgabe der Artikel 3 
und 4 des Ubereinkommens vom 6. Dezember 1891 oder nach Maßgabe des 
117“
	        
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