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öffentlichen Wappen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles oder
mit Namen bestimmter, in den Gebieten des anderen Teiles gelegenen Orte oder
Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprunges versehen sind.
Artikel 6.
Im Falle einer der vertragschließenden Teile aus dem Verbande der Inter-
nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums austreten sollte, hat
er über die erfolgte Kündigung dem anderen Teile sofort Mitteilung zu machen
und gleichzeitig die Verhandlungen behufs Revision des gegenwärtigen lberein=
kommens einzuleiten.
Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem laut
Artikel 18 der Internationalen Ubereinkunft vom 20. März 1883 der Austritt
wirksam wird, nicht zum Abschlusse gelangen, so haben bis zum Zustandekommen
eines neuen Ubereinkommens auch weiterhin die Bestimmungen jener lbereinkunft
nebst den sie ergänzenden oder abändernden Zusatzakten im gegenseitigen Verkehre
der vertragschließenden Teile in Anwendung zu bleiben.
Artikel 7.
Für die im Deutschen Reiche als Gebrauchsmuster, in Osterreich hingegen
als Erfindungen angemeldeten Gegenstände wird die im Artikel 4 der durch die
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Internationalen llbereinkunft
vom 20. März 1883 gewährleistete Prioritätsfrist, wenn die Anmeldung zuerst
im Deutschen Reiche erfolgte, auf vier Monate, wenn die Anmeldung zuerst in
Osterreich erfolgte, auf zwölf Monate bemessen.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Ubereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu
welchem der Beitritt Osterreichs zu der Internationalen Union zum Schutze des
gewerblichen Eigentums wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkte treten vorbehaltlich
der Bestimmung im Artikel 9 Abs. 1 des gegenwärtigen Ubereinkommens die
auf den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz Bezug habenden bis-
herigen Vereinbarungen außer Kraft.
Dieses Ubereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter
Kündigung von seiten eines der vertragschliehenden Teile in Kraft.
Artikel 9.
Diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, sowie Warenzeichen, welche
vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ubereinkommens in den
Gebieten des einen vertragschließenden Teiles angemeldet sind und innerhalb der
Frist von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt in den Gebieten des anderen Teiles
angemeldet werden, genießen ein Vorrecht entweder nach Maßgabe der Artikel 3
und 4 des Ubereinkommens vom 6. Dezember 1891 oder nach Maßgabe des
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