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denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. ;
Him 8 134 wird:
a) der Abs. 1 aufgehoben,
b) im Abs. 2 der Eingang wie folgt gefaßt: „Den Unternehmern
ist untersagt usw.“ und an Stelle von: „Fabriken“ gesetzt:
„Betrieben“;
im § 134 a wird der Eingang wie folgt gefaßt:
„Für jeden Betrieb ist innerhalb vier Wochen usw./;
im 9 134b treten
a) im Abs. 1 Nr. 5 an Stelle der Worte: „des § 134 Abs. 2“
die Worte: „des § 134 Abs. 1/
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „des
Betriebs
c) im Abs. 3 an Stelle der Worte: „Dem Besitzer der Fabrik“ die
Worte: „Dem Betriebsinhaber“ und an Stelle der Worte: „mit
der Fabrik“ die Worte: „mit dem Betriebe“
im § 134d treten
a) im Abs. 1 an Stelle der Worte: „in der Fabrik oder in den
betreffenden Abteilungen des Betriebs“ die Worte: jin dem
Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen“,
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „Für Fabriken“ die Worte:
„Für Betriebe“
im § 134h treten
a) in Ziffer 1 an Stelle der Worte: „für die Arbeiter der Fabrik“
die Worte: „für die Arbeiter des Betriebs“
b) in Ziffer 4 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte:
##des Betriebs“
. hinter § 134h wird eingeschaltet:
) Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeiter beschäftigt werden,
und hierunter eingefügt:
0* 134i.
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des § 133h,
die nachfolgenden Bestimmungen der §## 135 bis 139 aa An-
wendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt,
schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter
beschäftigt werden. ;