Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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8. im § 135 werden im Abs. 1 Satz 1 und Saß 2 und im Abs. 3 die 
Worte: „in Fabriken“ gestrichen; 
im & 136 Abs. 1 treten an Stelle der Worte: vor fünfeinhalb Uhr“ 
die Worte: „vor sechs Uhr"““ und an Stelle der Worte: „über acht- 
einhalb Uhr“ die Worte: „über acht Uhr“/ 
10. im §& 136 Abs. 2 treten an Stelle der Worte: in dem Fabrikbetrieb“ 
die Worte: im Betrieb“ 
11. im 9 136 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 eingefügt: 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen 
Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf 
Stunden zu gewähren. 
12. 9 137 erhält folgende Fassung: 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr 
Abends bis sechs Uhr Morgens und am Sonnabend sowie an 
Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr Nachmittags be- 
schäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von 
zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn, und Fest- 
tage von acht Stunden, nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine 
mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbei- 
terinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stun- 
den zu gewähren. 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause 
zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe 
Stunde beträgt. 
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im 
ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr 
Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Nieder- 
kunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. 
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Trans- 
porte von Materialien bei Bauten aller Art verwendet werden. 
13. hinter § 137 wird eingeschaltet: 
§ 137a. 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, 
an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit 
hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des 
119“
	        
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