Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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19. 9 139 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist den 
Arbeitern und, wo ständige Arbeiterausschüsse auf Grund reichs- 
gesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehen, diesen Ge- 
legenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern. 
20. & 139# erhält folgende Fassung: 
139a.% 
Der Bundesrat ist ermächtigt: 
1. 
die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Gewerbezweige), die mit besonderen Gefahren für Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder die sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige 
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind sowie für solche Anlagen, 
deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von 
gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bosünmmtte 
Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im § 135 Abs. 2 
* 136, § 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen zliasta 
soweit 9 136 Abs. 3 in Betracht kommt, jedoch nur für männliche 
jugendliche Arbeiter) 
für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Betriebs oder 
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die 
Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vor- 
geschriebenen Pausen zu gestatten; 
. für Gewerbezweige, in denen regelmähig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, auf höchstens vierzig 
Tage im Kalenderjahr Ausnahmen von den Bestimmungen des 9 137 
Abs. 1, 2, 4 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit 
zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht überschreitet, 
und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als 
zehn Stunden beträgt. In der ununterbrochenen Ruhezeit müssen 
die Stunden zwischen zehn Uhr Abends und fünf Uhr Morgens liegen; 
. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit zur 
Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens 
von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen 
von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maß- 
gabe zuzulassen, daß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens 
sechzig Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden 
täglich herabgesetzt werden darf.
	        
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