Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 
für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für 
Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden nicht überschreiten. Die Nacht- 
arbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen 
sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger 
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden 
nicht eine oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger 
Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Uberarbeit für mehr 
als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als fünfzig Tage dann erteilt 
werden, wenn die Arbeitszeit in der Weise geregelt wird, daß ihre 
tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel- 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen 
sind zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen 
werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und 
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme 
vorzulegen. 
21. hinter 6 139a wird eingeschaltet: 
" 139 a. 
Auf die Arbeiter in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben 
finden im übrigen die Bestimmungen der 99 121 bis 125 oder, 
wenn sie als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
§§ 126 bis 128 Anwendung. 
III. Im §9 139b treten 
1. im Abs. 1 an Stelle der Worte: „der &#§ 105a, 105b Abs. 1, der 
&& 105e bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139“ die Worte: 
Dder §§ 105a, 105b Abs. 1, der §#& 10 5 bis 105h, 120 a bis 120e, 
133g bis 1392a/ 
.im Abs. 4 an Stelle der Worte: „der 9# 105 a bis 105h) 120 " bis 
120e, 134 bis 139a“ die Worte: „der 9# 105 a bis 105h) 120 a 
bis 120e, 1338 bis 139aa/. 
2*# 
Artikel 2. 
I. Im & 146 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird hinter den 
Worten: „den 905 135 bis 137“ eingeschaltet: (§ 137a Abk. 1
	        
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