— 673 —
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für
Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden nicht überschreiten. Die Nacht-
arbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden
nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere
Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen
sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden
nicht eine oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger
Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Uberarbeit für mehr
als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als fünfzig Tage dann erteilt
werden, wenn die Arbeitszeit in der Weise geregelt wird, daß ihre
tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel-
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen
sind zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen
werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
21. hinter 6 139a wird eingeschaltet:
" 139 a.
Auf die Arbeiter in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben
finden im übrigen die Bestimmungen der 99 121 bis 125 oder,
wenn sie als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der
§§ 126 bis 128 Anwendung.
III. Im §9 139b treten
1. im Abs. 1 an Stelle der Worte: „der § 105a, 105b Abs. 1, der
&& 105e bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139“ die Worte:
Dder §§ 105a, 105b Abs. 1, der §#& 10 5 bis 105h, 120 a bis 120e,
133g bis 1392a/
.im Abs. 4 an Stelle der Worte: „der 9# 105 a bis 105h) 120 " bis
120e, 134 bis 139a“ die Worte: „der 9# 105 a bis 105h) 120 a
bis 120e, 1338 bis 139aa/.
2*#
Artikel 2.
I. Im & 146 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird hinter den
Worten: „den 905 135 bis 137“ eingeschaltet: (§ 137a Abk. 1