Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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II. Im 8147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung wird hinter den 
Worten: auf Grund der §9§l 1204“ eingeschaltet: „137 a Abs. 37. 
III. Im 6 147 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung treten an Stelle der 
Worte: eine Fabrik“ die Worte: eine gewerbliche Anlage“. 
Artikel 3. 
I. § 154 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
154. 
Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine Anwendung: 
1. 
2. 
rE 
die Bestimmungen der 9§ 105 bis 139m auf Gehilfen und Vehr- 
linge in Apotheken; 
die Bestimmungen der §§ 105, 106 bis 119b sowie, vorbehalt- 
lich des § 139g Abs. 1 und der 9§# 139h, 1397, 139m, die 
Bestimmungen der 998# 120 a bis 139aa auf Handlungsgehilfen 
und Handlungslehrlinge; 
. die Bestimmungen der §§9 1338 bis 139a auf Arbeiter in 
Apotheken und auf diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche 
nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit 
der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf 
Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schau- 
stellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten; 
die Bestimmungen der 98 135 bis 139a auf Gärtnereien, auf 
das Gast= und Schankwirtsgewerbe sowie auf das Verkehrs- 
gewerbe; · 
.dieBestinmumgendes§lZäAbs.2,3,s§136,138auf 
männliche jugendliche Arbeiter, die in Bäckereien und solchen 
Konditoreien, in welchen neben den Konditorwaren auch Bäcker- 
waren hergestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von 
Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Betriebe, die in 
regelmäßigen Tag= und Nachtschichten arbeiten; 
. das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen am Sonnabend 
sowie an Vorabenden der Festtage nach fünf Uhr Nachmittags auf 
Arbeiterinnen in Badeanstalten. 
Die Bestimmungen der §9§ 1338, 135 bis 139b finden auf 
Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und 
anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie 
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben
	        
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