Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

L,  1.  Einleitung.

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So  bleibt  denn  m.  E.  keine  andere  Lösung  als  die  Annahme
  einer  Dorlage  für  Lü,  die  nicht  den  Urtext  bot.  In
dieser  Dorlage  fand  sich  nun  entweder  die  Derderbung  wie  sie
uns  Lü  überliefert,  oder  aber  sie  schrieb  versehentlich  „Anno
1566  und  76  als  Maximilianus  II.  einen  Reichs-Tag  gen
Augspurg  ernent“  und  die  Deränderung  in  „Regenspurg“  ist
Lü  zuzuschreiben,  eine  Emendation,  die  wir  dem  Derausgeber
des  Reichs-Archivs  unbedenklich  zutrauen  dürfen.  In  beiden
Fällen  haben  wir  in  Lü  nicht  eine  direkte  Ableitung  aus  dem
Archetpp  zu  erblicken,  sondern  die  Einschaltung  eines  Swischengliedes
  anzunehmen.

Klarer  und  unmittelbarer  ergibt  sich  derselbe  Schluß  aus
einem  anderen  Beispiele.  Auch  diesmal  mag  der  Abdruck  voraus-Zeschickt
  werden:

Cap.  VIII.

Jetzo  aber  ist  von  wegen  deß  ersten  Generis  und  Art
nemblich  der  gemeinen  Deputationen  Anmeldung  geschehen,
wie  dern  zweperley,  nemblich  die  erst,  wo  etwan  etlichen  namhaften

  5,  4  oder  mehr  Hersonen
A

etwas  in  gemein  zu  tractiren
  bevohlen,  von
aller  Ständ  und  aller
Raths  wegen  in  gemein,
  ongemelt  von
welcher  Thurfr.,  Fürsten
oder  Stands  wegen  sie
darzu  verordnet.

gemeldt

Leb

etwas  zu  berahtschlagen
und  tractiren  befohlen,
von  aller  Ständt  und
aller  Rhäte  wegen,  unvon
  welches
Churfürsten,  Fürsten  oder
Standts  wegen  sie  dazu.
verordnet.

Lu
etwas  in  gemein  ungemeldt
  von  welches  Churfürsten,
  Fürsten  oder
Standes  wegen  sie  dazu
verordnet,  commitirt
wird.

bier  bietet  —  ein  Ausnahmefall  —  anscheinend  allein  A
den  ursprünglichen  Text,  von  dem  Leh  nicht  wesentlich  abweicht.
In  Lü  dagegen  findet  sich  eine  durch  die  Wiederholung  des
Waörtchens  „in  gemein“  verursachte  Lücke,  und  der  Satz  wäre  im
UAnakoluth  abgerissen,  wenn  ihn  nicht  Lünig  durch  die  selbständige
  Dinzufügung  eines  Drädikats  („commitirt  wird“)  verbessert
  hätte.  Dieser  unleugbare  Emendationsversuch  wird  nur

wie  1559,  daran  Anstoß  genommen  wurde,  und  dies  ist  soviel  ich  sehe  nicht
geschehen.  Die  erwähnte  Klausel  kehrt  vielmehr  unbeanstandet  von  nun  ab
ständig  in  den  Reichstagsausschreiben  wieder  und  ist  auch  im  Berufungsschreiben
  zum  „immerwährenden“  Reichstag  noch  enthalten.  S.  Hfeffinger,
Vitriarius  illustratus,  1,  ib.  4,  tit.  I,  C.  11  (p.  332  sdu.);  ünig,  Reichs-Archiv
  I,  S.  6aoff.