Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 983 —       Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 65. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- 
jahr 1900. S. 983. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat 
 
 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. S. 991. — Bekanntmachung, betreffend 
die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 902. 
  
(Nr. 3695.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rech- 
nungsjahr 1909 hinzu. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von 522 201 419 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 3. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs- 
Etat für das Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungsjahr 1909 wird auf 
13 325 Mark festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.