Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Vollstreckung  fremdrichterlicher  Erkenntnisse.  355

Richter  entzogen  werden.  Da  nun  auch  der  Fremde
in  Bayern  einen  Richter  hat,  so  muß  auch,  wenn
gegen  ihn  der  Vollzug  eines  fremdrichterlichen  Urthetles
  begehrt  wird,  die  Zuständigkeit  des  fremden
Richters  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  8.  1
der  VO.  v.  2.  Juni  1811  geprüft  werden.

Mit  Unrecht  beruft  man  sich  dagegen  auf  die
oben  ausgehobenen  Worte  des  angef.  F.  1.
mehr  *  nach  dem  bereits  Ausgefuͤhrten  augensmnmen
  werden,  daß  unter  den  Unterthauen  a.  a.  O.
nicht  allein  die  Unterthanen  im  engeren  Sinne,  die
Staatsangehörigen,  verstanden  werden,  sondern  auch
die  zeitlichen  Unterthanen  und  Forensen  (vergl.
Pözl,  bayer.  Verfassungsrecht  S.  41  der  1.  Ausg.).

Diese  Gründe  werden  noch  unterstützt:

1)  durch  die  Autorität  Feuerbach's  (Themis
S.  75  ff.),  des  Verfassers  der  VO.  v.  2.  Juni
1811,  welcher  auch  bezüglich  der  gegen  Fremde  ergangenen
  fremdrichterlichen  Erkenntnisse  die  Prüfung
95  Kompetenz  und  der  Rechtskraft  für  nothwendig

lt;
2)  durch  die  VO.  vom  1.  Okt.  1861  (Rbl.
S.  747),  wo  im  Art.  IV  die  österreichischen  Beamten
  bei  den  zusammengelegten  Zollämtern  in  Bayern
der  bayerischen  Justizgewalt  (ohne  Unterscheidung
zwischen  Civil=  und  Strafjustiz)  „ebenso  wie  andere
Ausländer“  unterworfen  werden;

3)  durch  den  neuen  Entwurf  einer  Prozeßordnung,
  dessen  Art.  771  klar  entnehmen  läßt,  daß
auch  gegen  Ausländer  fremdländische  Urtheile  erst
durch  einen  Beschluß  der  bayerischen  Gerichte  vollstreckbar
  werden.

II.  4
Die  Entscheidung  über  die  Vollstreckbarkeit  fremdrichterlicher

  Erkenntnisse  hat  die  VO.  v.  2.  Juni
1811  im  §.  4  „dem  Appellationsgerichte  des  Krei-·