Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse. 355
Richter entzogen werden. Da nun auch der Fremde
in Bayern einen Richter hat, so muß auch, wenn
gegen ihn der Vollzug eines fremdrichterlichen Urthetles
begehrt wird, die Zuständigkeit des fremden
Richters nach den näheren Bestimmungen des 8. 1
der VO. v. 2. Juni 1811 geprüft werden.
Mit Unrecht beruft man sich dagegen auf die
oben ausgehobenen Worte des angef. F. 1.
mehr * nach dem bereits Ausgefuͤhrten augensmnmen
werden, daß unter den Unterthauen a. a. O.
nicht allein die Unterthanen im engeren Sinne, die
Staatsangehörigen, verstanden werden, sondern auch
die zeitlichen Unterthanen und Forensen (vergl.
Pözl, bayer. Verfassungsrecht S. 41 der 1. Ausg.).
Diese Gründe werden noch unterstützt:
1) durch die Autorität Feuerbach's (Themis
S. 75 ff.), des Verfassers der VO. v. 2. Juni
1811, welcher auch bezüglich der gegen Fremde ergangenen
fremdrichterlichen Erkenntnisse die Prüfung
95 Kompetenz und der Rechtskraft für nothwendig
lt;
2) durch die VO. vom 1. Okt. 1861 (Rbl.
S. 747), wo im Art. IV die österreichischen Beamten
bei den zusammengelegten Zollämtern in Bayern
der bayerischen Justizgewalt (ohne Unterscheidung
zwischen Civil= und Strafjustiz) „ebenso wie andere
Ausländer“ unterworfen werden;
3) durch den neuen Entwurf einer Prozeßordnung,
dessen Art. 771 klar entnehmen läßt, daß
auch gegen Ausländer fremdländische Urtheile erst
durch einen Beschluß der bayerischen Gerichte vollstreckbar
werden.
II. 4
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fremdrichterlicher
Erkenntnisse hat die VO. v. 2. Juni
1811 im §. 4 „dem Appellationsgerichte des Krei-·