Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1161

Die  Ermittelung  der  für  die  vorübergehende  Benutzung  des  Grundstücks
oder  für  die  Abtretung  des  Eigenthums  zu  leistenden  vollständigen  Entschädiung,
  sowie  der  im  F.  137  erwähnten  Kaution  liegt  beim  Mangel  einer  güt-Sichen
  Einigung  der  Betheiligten  ebenfalls  den  Kommissarien  ob.

Zu  dieser  Ermittelung  sind  Sachverständige  zuzuziehen.

Zeder  Theil  ist  befugt,  Einen  Sachverständigen  zu  bezeichnen.  Geschieht
dies  binnen  einer  von  den  Kommissarien  zu  bestimmenden  Frist  nicht,  so  ernennen
  letztere  die  Sachverständigen.

*  jedem  Falle  können  die  Kommissarien  einen  dritten  Sachverständigen
uziehen.
zuz  8.  144.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  zwangsweise  Abtretung  oder
Erwerbung  eines  Grundstücks  ausgesprochen  wird,  muß  das  Grundstück  genau
bezeichnen,  die  dem  Grundbesitzer  zu  leistende  Entschädigung  beziehungsweise
Kaution  festsetzen  und  die  sonstigen  Bedingungen  der  Abtretung  oder  Erwerbung
  enthalten.

§.  145.  Gegen  den  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des  Bezirks-Ausschusses1!)
  steht  beiden  Theilen  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  zu.  Dieselbe  muß  nach  näherer  Vorschrift  der  §§.  192  und
193  bei  dem  Oberbergamte  eingelegt  werden.  Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  und  der  Kaution  findet  der  Rekurs  nicht  statt.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  eines  Grundstücks  ist  der  Rechtsweg
  nur  in  dem  Falle  zulässig,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung
auf  Grund  des  zweiten  Absatzes  des  §.  136  oder  eines  speziellen  Rechtstitels
behauptet  wird.

§.  146.  Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird,  wenn  dieselbe  nur
wegen  der  Festsetzung  der  Entschädigung  oder  Kaution  erfolgt,  die  Besitznahme
des  Grundstücks  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  festgesetzte  Entschäditung
  an  den  Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter  Annahme  gerichtlich
zuren  desgleichen  die  gerichtliche  Deposition  der  festgesetzten  Kaution  geschehen
  ist.

§.  147.  Die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens  hat  für  die  erste  Instanz
der  Bergwerksbesitzer,  für  die  Rekursinstanz  der  unterliegende  Theil  zu  tragen.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  des  Grundeigenthums.


§.  148.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  für  allen  Schaden,  welcher
dem  Grundeigenthume  oder  dessen  Zubehörungen  durch  den  unterirdisch  oder
mittelst  Tagebaues  geführten  Betrieb  des  Bergwerks  zugefügt  wird,  vollständige
  Entschädigung  zu  leisten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Betrieb  unter  dem  geschädigten
  Grundstücke  stattgefunden  hat  oder  nicht,  ob  die  Beschädigung  von
dem  esswwerksbeliter  verschuldct  ist,  und  ob  sie  vorausgesehen  werden  konnte
oder  nicht.

§.  149.  Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke
  verursacht,  so  sind  die  Besitzer  dieser  Bergwerke  gemeinschaftlich,  und
zwar  zu  gleichen  Theilen  zur  Entschädigung  verpflichtet.

Im  Verhältniß  der  Bergwerksbesitzer  unter  sich  ist  der  Nachweis  eines
anderen  Theilnahmeverhältnisses  und  der  Anspruch  auf  Erstattung  des  Zuvielgezahlten
  nicht  ausgeschlossen.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1160.

stehenden  Lokalgeschäfte  lediglich  durch  das  Privatinteresse  des  Bergbamtreibenden  veranlaßt
  werden,  von  welchem  der  Expropriationsantrag  gestellt  worden  ist,  überdies
auch  der  §.  147  die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens  ausdrücklich  dem  Bergwerksbefitzer
  zur  Last  legt,  Res.  27.  Okt.  1868  (I.  A.  8431).  Z

Für  die  Gebühren  der  Sachverständigen  ist  die  Gebühren-Ord.  30.  Juni  1878
von  der  Verwaltungspraxis  angenommen.

)  §.  150  Abs.  2,  3  Zust.  Ges.  Die  Beschwerde  beträgt  also  enigegen  dem
s.  192  Bergges.  2  Wochen  und  sindet  statt,  soweit  nicht  der  ordentliche  Rechtsweg

zulässig  ist.