Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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heblichen Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts ver- 
hindert wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen 
oder Umkehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen ge- 
meinschaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein 
ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße 
sind in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen 
oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine 
ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder Holzkisten müssen an 
dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines 
Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann. In den Kisten dürfen 
sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu 
befinden, dagegen ist Holzwolle zulässig.  
β) Gefäße aus anderem Stoffe. 
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang 
so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung 
dieser Gefäße ist nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschluß der Glas- 
flaschen unter α gelten sinngemäß auch für solche Gefäße. 
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger, gleichmäßig ver- 
teilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf nur so viel von dem Lösungsmittel 
(Azeton) eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende 
Volumvergrößerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der 
Außentemperatur auf 45° ein genügender Gasraum verbleibt. 
B. 
Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße. 
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder 
Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle durch den Probedruck nicht über ein 
Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf 
das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird. 
(3) Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens 
2 m Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für 
Stoffe der Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken 
neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) 
nicht über 30 kg auf das Ouadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der 
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung 
mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen 
Flaschen durch Zerreißversuche festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze 
höher als 45 kg (auf das Ouadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm 
Zerreißlänge weniger als 12 mm beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende 
Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der 
Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen. 
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