Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b) bei Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken  bescheinigt sein, daß 
sie vollständig denitriert ist; anderenfalls ist die Säure von der Beförderung aus- 
geschlossen. 
Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen 
Bescheinigung nicht; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt außer Betracht. 
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wagen zu befördern. Brom 
(Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, 
allein oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckten Wagen befördert 
werden, wenn die Gefäße in starke Holzbehälter fest eingebettet sind. 
(4) Leere Gefäße, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen 
bei Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer In- 
halt muß im Frachtbrief angegeben sein. 
(5) Die Vorschriften der Abs. (3) und (4) gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen 
und elektrische Sammler (A. Abs. (2) und (3)). 
Bisher Anlage B Nr.  
  VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
XXXII. 1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von 
beiden, frische Hörner und Klauen und frische Knochen sowie andere 
fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den 
folgenden Absätzen genannt sind. 
desgleichen. 2. Ungesalzene frische Häute. 
XXXII Zif. 1. 3. Gereinigte trockene Knochen, abgepreßter Talg, trockene Hörner und 
Klauen. 
LIII. 4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen. 
XXXII Zif. 4. 5. Ausgepreßte Kesselrückstände von der Leimlederfabrikation (Leimkalk, Leim. 
käse oder Leimdünger). 
XXXII Zif. 4. 6. Nicht ausgepreßte Rückstände der in Ziffer 5 bezeichneten Art. 
LII. 7. Mit Streu durchsetzter Stalldünger. 
desgleichen. 8. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe. 
Llla. 9. Hausmüll. 
XXXII Zif. 3a. 10. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, 
Körperteile und Abfälle).  
Für die Beförderung gilt folgendes: 
A. 
Verpackung. 
(1) Bei Aufgabe als Stückgut müssen verpackt sein: 
a) die Stoffe der Ziffern 1, 5 und 6 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten); 
der Inhalt darf sich nicht in belästigender Weise durch Geruch bemerkbar 
machen;
	        
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