Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Was  vor  allem  die  auf  die  Aemterbesetzung  bezüglichen  Vorschriften
  anlangt,  so  enthält  das  neue  Gesetz  wesentliche  Aenderungen
  gegenüber  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde.

Fasst  man  den  Wortlaut  der  betreffenden  Verfassungsgesetzesstelle
  ins  Auge,  so  ergibt  sich,  dass  nach  der  Verfassungsurkunde
die  vom  Regenten  ausgehenden  Neuanstellungen  und  Beförderungen
nur  die  in  88  2  und  3  der  IX.  Verfassungsbeilage  vorgesehenen
Wirkungen  haben  sollen,  d.  h.  der  Regent  kann  bereits  definitiv
angestellte  Beamte  bei  Beförderungen  nur  zu  Verwesern  der
neuen  Stellen  ernennen,  Neuanstellungen  und  Beförderungen  provisorisch
  Angestellter  haben  nur  provisorischen  Character,  d.h.  sie
gewähren  nicht  die  Vortheile  der  Dienstespragmatik,  sofern  dieselben
  gegen  willkürliche  Entlassung  oder  Widerruf  einer  Beförderung
  eine  Sicherheit  darbieten  "8.

Diese  rein  wörtliche  Auslegung  ist  zwar  mit  vielen  Unzukömmlichkeiten
  und  grossen  Härten  verbunden,  allein  trotzdem  geht  es
nicht  an,  dieselbe  durch  eine  mehr  als  gewagte  Argumentation
wegzudeuten.  Der  bayerische  Verfassungsgesetzgeber  wollte  thatsächlich
  das  bestimmen,  was  der  Wortlaut  besagt.  Es  ergibt  sich
dies  aus  dem  Protokoll  der  Ministerialconferenz  vom  7.  März  1818,
woselbst  mit  Bezug  auf  den  $  24  (nunmehr  $  18)  des  Tit.  II  der
Verf.-Urk.  bemerkt  ist  !®:

„Bei  diesem  Paragraphen  wurde  die  Frage  in  Berathung
gestellt,  ob  es  vorzuziehen,  dass  die  erledigt  werdenden  Stellen
nur  provisorisch  und  nicht  definitiv  besetzt  würden,  da  der
Fall  sich  ereignen  könnte,  dass  während  einer  langen  Dauer  der
Reichsverwesung  der  rechtlichste  und  geprüfteste  Diener  nach
Jahren  von  dem  neuen  Monarchen  entlassen  würde.  —  Sollte
ein  solcher  Diener  nicht  wenigstens  auf  die  Vortheile  der  Dienstpragmatik
  Anspruch  machen  können?  ....  In  Beantwortung
dieser  Fragen  wurde  auseinander  gesetzt,  wie  gefährlich  es  sei,

18  SEYDEL,  Staatsrecht  I,  S.  483  ff.
18  ood.  8.  484f.